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SCPS GmbH - Hamburg
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Web: www.scps.de

Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder vonunseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wirnicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. UnsereVerkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehenderoder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellersdie Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertragesgetroffen werden, sind in dem zugrundeliegenden Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit demBesteller; dies gilt auch dann, wenn unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht noch einmalausdrücklich einzelnen Bestellungen zugrunde gelegt werden.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn § 14 BGB.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderesergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir unsEigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies giltinsbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrerWeitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, dass wirausnahmsweise unsere Zustimmung schriftlich erklärt haben. In diesem Fall können wir eineangemessenen Entschädigung fordern.
  4. Beschreibungen und Abbildungen unserer Waren sind nur annähernd maßgeblich. Wir behaltenuns Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die Interessen des Bestellers nicht beeinträchtigtwerden dürfen.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“Hamburg.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird ingesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ( ohneAbzug ) innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlunginnerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. BeiBanküberweisungen ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt der Gutschrifterteilung aufunserem Konto maßgeblich.
  4. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir Wechsel an, so erfolgt dieAnnahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofortnach Aufgabe zu zahlen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber angenommen und geltenerst dann als Zahlung, wenn der geschuldete Betrag unserem Konto unwiderruflichgutgeschrieben ist.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftigfestgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Bestellerberechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Eingabe des nicht erfüllten Vertrages geltend zumachen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß§ 276 BGB zu vertreten haben.
  6. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der uns zustehende Zahlungsanspruch aufgrundder mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferungzu verweigern, es sei denn, der Besteller bewirkt die Kaufpreiszahlung oder leistet für dieseSicherheit.
  7. Wenn der Besteller seinen Zahlungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechselnicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder uns andere Umstände bekannt werden, die dieKreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so wird die gesamt Restschuld fällig, auch soweitWechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem Vertrag sind wirin diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Besteller Zahlung der gesamten RestschuldZug um Zug anbietet. Bietet der Besteller keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelleder Erfüllung Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen.
  8. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%per anno über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höherenVerzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  9. Unsere Mitarbeiter sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 4 Lieferzeit / Lieferung

  1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.
  2. Die angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich.
  3. Alle Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere solche Ereignisse, die wir nicht gemäß § 276 BGBzu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichenVerpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Bestellerunverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt;gleichzeitig sind wir gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solchesEreignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sindwir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Die vorstehend aufgeführten Leistungsbefreiungstatbestände gelten auch alsLeistungsbefreiungstatbestände für den Besteller, soweit sie bei diesem oder innerhalb seinesHerrschafts- und Organisationsbereichs eintreten.

§ 5 Lieferverzug / Annahmeverzug

  1. Sofern wir in Lieferverzug geraten, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzugeine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5 % desLieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.
  2. Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 gilt nicht, soweit das zwischen dem Besteller und unsvereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft gemäß § 376 HGB ist oder als Folge des Lieferverzugesdas Interesse des Bestellers in Fortfall geraten ist. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung gemäßAnsatz 1 dann nicht, wenn der Lieferverzug darauf beruht, dass wir eine wesentlicheVertragspflicht schuldhaft nicht erfüllt haben. Darüber hinaus gilt Absatz 1 dann nicht, wenn derLieferverzug auf einem Umstand beruht, der von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfenvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  3. Soweit die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 nicht eingreift, ist unsereSchadensersatzhaftung- ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns- auf denvorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
  4. Sofern wir in Lieferverzug geraten ist der Besteller verpflichtet, uns eine den Umständen nachangemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, ist der Besteller berechtigt,Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Fürdie Begrenzung der Haftung auf Ersatz des Schadens gilt Absatz 3 entsprechend.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche desVerzugs eine Entschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes geltend zu machen. DieVerzugsentschädigung ist höher anzusetzen, sofern wir den Nachweis erbringen, dass als Folgedes vom Kunden zu vertretenden Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist. DieEntschädigung ist jedoch niedriger anzusetzen, wenn uns der Besteller nachweist, dass als Folgedes von ihm zu vertretenden Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als derpauschalierte Schaden eingetreten ist.
  6. Sobald der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs odereiner zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über; wir sind jedochverpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Bestellers zu verwahren.

§ 6 Gefahrenübergang / Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ Hamburgvereinbart. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung frei oder unfrei an die Adresse desBestellers.
  2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, sotreffen wir unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl. Die Gefahr geht mit Übergabe der Warenauf das Transportfahrzeug auf den Besteller über.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnungauf Wunsch des Bestellers zurückgenommen. Hierdurch entstehende Kosten sind von demBesteller zu tragen.
  4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherungeindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern istund den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen undetwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, indem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Begutachtungbereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus.
  3. Die Regelungen gemäß Absatz 1 und 2 gelten auch für Zuviel- und Zuwenig- Lieferungen sowiefür etwaige Falschlieferungen.
  4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, steht dem Besteller dasWahlrecht zu, ob er Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuenSache geltend machen will. Im Falle der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen,insbesondere Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von uns zu tragen, soweit sichdiese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferortverbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertragzurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung zu verlangen, sofern diePflichtverletzung nicht urheberrechtlich war. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbarentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Minderungsrecht des Bestellers bleibtunberührt.
  5. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach dengesetzlichen Bestimmungen.
  6. Im Falle einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichenBestimmungen. Dies gilt auch, sofern wir schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzen.Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt. Die Haftung ist in allenvorgenannten Fällen- ausgenommen die Haftung für Vorsatz- auf den Umfang desvorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens- gleich welcher Art- bleibt unberührt.Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für diepersönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn soweit nichtsanderes vereinbart ist. Soweit die Voraussetzungen des Lieferregresses gemäß § 478, 479 BGBgegeben sind, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung der Sache.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche, gleich auswelchem Rechtsgrund, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
  2. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzlicheVerjährungsfrist unberührt; der Besteller ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktischeSchadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltendzu machen, nachdem er Kenntnis von allen Anspruchsbegründeten Voraussetzungen erlangt hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt / Sicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlung vor, diezwischen dem Besteller und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindungbis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden war. Sofern zwischendem Besteller und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich derEigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nichtanerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Bestellerinsolvent ist oder in Liquidation gerät.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist erverpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden in Höhe desNeuwertes zu versichern und uns das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung auf erstesAnfordern in geeigneter Weise nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeitenerforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zubenachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nichtin der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPOzu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; ertritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages ( einschließlichMehrwertsteuer ) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinenAbnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne odernach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehungdieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, dieForderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dieForderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus demvereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antragauf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aberdies der Fall, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Darüber hinaus könnenwir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnerbekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagenaushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für unsvorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes derKaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durchVerarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferteKaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, soerwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zuden anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt dieVermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt alsvereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt dasso entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweitfreizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen ummehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand / anwendbares Recht / Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ergebendenStreitigkeiten ist Hamburg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung derBestimmungen des UN- Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle sich ausdem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflichten des Bestellers,unser Geschäftssitz.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform.
  2. Der Besteller kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer Verkaufs- undLieferbedingungen hieraus nicht das Recht ableiten, den obigen Verkaufs- und Lieferbedingungenin irgendeinem Punkt zuwiderzuhandeln.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung imRahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lückeherausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle derunwirksamen Bestimmung soll eine gesetzlich zulässige Regelung gelten, die dem am nächstenkommt, was die Parteien gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit der Regelung oder dasVorliegen einer Lücke gekannt.
 

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